Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51,

30455 Hannover

-Satzung-

§ 1
Name und Sitz
Unser Verein mit dieser Satzung heißt Badenstedter Sport-Club e.V., abgekürzt
BSC. Sitz: Petermannstr. 51, 30455 Hannover. Er ist am 6. November
1945 gegründet, hat die Rechtsform einer juristischen Person und ist unter
der Nummer 3627 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand ist Hannover; seine Vereinsfarben sind
blau-gelb.

§2
Aufgabe
Der BSC will durch Leibesübungen aller Art die Gesundheit und die Lebensfreude
seiner Mitglieder fördern und die Geselligkeit pflegen. Er dient
ausschließlich gemeinnützigen und nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken Im
Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung, begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch. rassisch und
konfessionell neutral.

§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden
sich in
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
d) Ehrenmitglieder


§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder, der Mitglied des BSC werden will, hat dieses dem Verein schriftlich
zu erklären. Die Mitgliedschaft kann vom Tage der Geburt an erworben
werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Die Aufnahme oder Ablehnung als Mitglied erfolgt durch den
Vorstand

§ 5
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich
zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich innerhalb des Vereins ordentlich und
korrekt zu verhalten und das Ansehen und Interesse des Vereins nicht zu
schädigen. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt. die Generalversammlung
mit % Mehrheit. Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen ab 16 Jahren
unbeschränktes Stimmrecht. Sie können ab 18 Jahren zu allen Ämtern,
gewählt werden. Wer sich sportlich betätigt, erledigt das freiwillig. Für
Personenschäden bei Unfällen in Ausübung sportlicher Tätigkeit innerhalb
des Vereinsgeschehens haftet der Verein entsprechend der bestehenden
Sportunfallversicherung durch den Landessportbund Niedersachsen. Jeder
derartige Unfall ist sofort dem Verein, das heißt, entweder einem Mitglied
des Vorstandes oder der Spartenleitung zu melden. Für andere Personen-,
Sach- und Diebstahlschäden innerhalb des Sportplatzgeländes oder im
Clubhaus haftet der Verein nicht.
Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51, 30455 Hannover

§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschließung
Zu b)
Freiwilliger Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft
im Verein kann nur zur Jahresmitte ( 30. Juni) oder zum Jahresende
(31. Dezember) mit vierwöchentlicher Kündigungsdauer aufgelöst werden.
Mitglieder scheiden automatisch aus dem Verein aus, wenn sie trotz Mahnung
mit dem Beitrag länger als 6 Monate in Verzug geraten sind und der
ihnen dann zugestellte Mahnbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Entscheidung
trifft der Vorstand.
Zu c)
Der Ausschluss kann
1. wegen ungebührlichen Betragens,
2. wegen Schädigung der Vereinsinteressen
erfolgen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Das Mitglied erhält hierüber
einen schriftlichen Bescheid. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines
Monats Einspruch an den Vertrauensrat zulässig. Dieser gibt den Einspruch
nach Überprüfung mit Stellungnahme zu einer endgültigen Entscheidung
an den Vorstand zurück.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine
sämtlichen Rechte an dem Verein sowie an dem Vermögen. Er bleibt jedoch
für alle seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber weiterhin haftbar.
Sämtliches in den Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich
zurückzugeben.

§7
Beiträge
Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und drei Monatsbeiträge
In der zur Zeit des Eintritts gültigen Höhe zu zahlen. Die Höhe
der Beiträge setzt die Mitglieder- oder Generalversammlung fest. Alle
Rechte aus Beitragsrückständen, auch gerichtliche Schritte, behält sich der
Verein vor. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ermäßigen.

§8
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen,
welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar
besteht. Überschüsse aus Veranstaltungen, die auf Vereinsbesch1üssen
durchgeführt werden, gehören dem Verein und sind mit dem Vereinskassierer
abzurechnen.

§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Jahreshauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
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§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2, Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister, Turnwart, Platz- und Planungswart, 50zialwart,
Pressewart, Vergnügungswart, Hauptjugendleiter und den Leitern
der einzelnen Sparten. Der 1. Vorsitzende, sein Vertreter, der Schriftführer
und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand (§26 8GB)

§11
Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung.
Wiederwahl ist zulässig. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen
Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 12
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet
über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorsitzende
leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand
ein, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder
dieses beantragen. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der
zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen,
insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer
und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt,
den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von
Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Ehrenvorsitzenden
sind stimmberechtigt.

§13
Ausschüsse
Die Mitglieder, Jahreshauptversammlung und der Vorstand sind berechtigt
in der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere kommen
in Frage
a) Sportausschuß
b) Jugendausschuß
c) Sportplatzausschuß
d) Vertrauensrat
e) Kassenprüfer

§14
Jugendleitung
Für die Jugendabteilungen ist der Vereins-Jugendleiter mit seinem Ausschuss
verantwortlich.
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§ 15
Vertrauensrat
Dem Vertrauensrat obliegen folgende. Aufgaben: - Schlichtung von Unstimmigkeiten,
soweit diese vom Vorstand dem Vertrauensrat übertragen
werden. - Schlichtungen, bei denen der Vertrauensrat von einer der Parteien
angerufen wird. Sämtliche Verhandlungen des Vertrauensrates sind
_streng vertraulich. Der Vertrauensrat besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens
35 Jahre alt sind und dem Verein fünf Jahre angehören müssen. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht in den Vertrauensrat gewählt werden. Die
Mitglieder werden für zwei Jahre bei der Hauptversammlung gewählt.

§16
Kassenprüfer
Alle zwei Jahre werden von der Jahreshauptversammlung aus dE!1i
Reihen der Mitglieder mindestens drei Kassenprüfer gewählt. Eine
direkte Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer möglich. Sie haben
die Jahresrechnung zu prüfen und sind jederzeit berechtigt; die
Kasse des Vereins zu prüfen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand
nicht angehören. Sie haben dem Vorstand und den Versammlungen
über vorgenommene Prüfungen zu berichten. Auf ihren Vorschlag
wird der Vorstand bei der Jahreshauptversammlung entlastet.

§ 17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§18
Jahreshauptversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche
Jahreshauptversammlung
statt. Der Termin muss 10 Tage vorher schriftlich
bekannt gegeben werden. Anträge zur Versammlung müssen schriftlich
gestellt und fünf Tage vor der Versammlung in der Hand des Vorstandes
sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der
Hauptversammlungen sind:
a) Jahresbericht
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Behandlung von Anträgen
e) Neuwahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre)
Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werd~
n. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von
mindestens 1/10 aller Mitglieder über 16 Jahre eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vorher an die
Mitglieder schriftlich erfolgt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden,
welche in der betreffenden
Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis
mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die Entlastung des
Vorstandes und die Wahl des 1.Vorsitzenden erfolgt durch den Wahlleiter, der durch
die Versammlung gewählt wird. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt
dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Auf Antrag muss,
wenn die Versammlung zustimmt, geheim abgestimmt werden.
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§19
Mitgliederversammlung
Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung am " Schwarzen Brett" im
Vereinsheim oder durch schriftliche Benachrichtigung. Den Vorsitz in der
Versammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins. Bei Abstimmungen
oder Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
Mitglieder, bei Stimmengleichheit die des Vorsitzenden. Auf Antrag muss,
wenn die Versammlung zustimmt, geheim abgestimmt werden.

§ 20
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Landessportbund Niedersachsen und als solcher
dem Deutschen Sportbund als Mitglied an.

§ 21
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder
einen diesbezüglichen Entschluss in einer Jahreshauptversammlung
fassen oder ihr Einverständnis schriftlich erklären. Nach Auflösung des
Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene
Vereinsvermögen
nach Beendigung der Liquidation an die für die Betreuung
der Jugend zuständige Stelle der Stadtverwaltung und darf nur in gemeinnützigen
Zwecken Verwendung finden, sofern das zuständige Finanzamt
hierzu seine Einwilligung erteilt.

§ 22
Unstimmigkeiten
Bei Unstimmigkeiten gelten der Reihe nach:
1. Vorstehende Satzungen
2. Die Entscheidung des amtierenden Vertrauensrates
3. Die entsprechenden Paragraphen des BGB

§23
Sonstiges
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. März 1978
beschlossen und tritt am 12.12.1979 in Kraft. Sofern wegen einer Auflage
des Amtsgerichts diese Satzung aus formellen Gründen geändert werden
muss, ist der Vorstand hierzu befugt. Diese Satzung ist am 12. Dezember
1979 in das hiesige Vereinsregister eingetragen.
DER VORSTAND