Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51,
30455 Hannover
-Satzung-
§ 1 Name und Sitz Unser Verein mit dieser Satzung heißt Badenstedter Sport-Club e.V., abgekürzt BSC. Sitz: Petermannstr. 51, 30455 Hannover. Er ist am 6. November 1945 gegründet, hat die Rechtsform einer juristischen Person und ist unter der Nummer 3627 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Hannover; seine Vereinsfarben sind blau-gelb.
§2 Aufgabe Der BSC will durch Leibesübungen aller Art die Gesundheit und die Lebensfreude seiner Mitglieder fördern und die Geselligkeit pflegen. Er dient ausschließlich gemeinnützigen und nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken Im Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch. rassisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich in a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren d) Ehrenmitglieder
§4 Erwerb der Mitgliedschaft Jeder, der Mitglied des BSC werden will, hat dieses dem Verein schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann vom Tage der Geburt an erworben werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme oder Ablehnung als Mitglied erfolgt durch den Vorstand
§ 5 Rechte und Pflichten Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich innerhalb des Vereins ordentlich und korrekt zu verhalten und das Ansehen und Interesse des Vereins nicht zu schädigen. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt. die Generalversammlung mit % Mehrheit. Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen ab 16 Jahren unbeschränktes Stimmrecht. Sie können ab 18 Jahren zu allen Ämtern, gewählt werden. Wer sich sportlich betätigt, erledigt das freiwillig. Für Personenschäden bei Unfällen in Ausübung sportlicher Tätigkeit innerhalb des Vereinsgeschehens haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sportunfallversicherung durch den Landessportbund Niedersachsen. Jeder derartige Unfall ist sofort dem Verein, das heißt, entweder einem Mitglied des Vorstandes oder der Spartenleitung zu melden. Für andere Personen-, Sach- und Diebstahlschäden innerhalb des Sportplatzgeländes oder im Clubhaus haftet der Verein nicht. Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51, 30455 Hannover
§6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Austritt aus dem Verein c) durch Ausschließung Zu b) Freiwilliger Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zur Jahresmitte ( 30. Juni) oder zum Jahresende (31. Dezember) mit vierwöchentlicher Kündigungsdauer aufgelöst werden. Mitglieder scheiden automatisch aus dem Verein aus, wenn sie trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als 6 Monate in Verzug geraten sind und der ihnen dann zugestellte Mahnbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Zu c) Der Ausschluss kann 1. wegen ungebührlichen Betragens, 2. wegen Schädigung der Vereinsinteressen erfolgen. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Das Mitglied erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch an den Vertrauensrat zulässig. Dieser gibt den Einspruch nach Überprüfung mit Stellungnahme zu einer endgültigen Entscheidung an den Vorstand zurück. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein sowie an dem Vermögen. Er bleibt jedoch für alle seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber weiterhin haftbar. Sämtliches in den Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§7 Beiträge Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und drei Monatsbeiträge In der zur Zeit des Eintritts gültigen Höhe zu zahlen. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitglieder- oder Generalversammlung fest. Alle Rechte aus Beitragsrückständen, auch gerichtliche Schritte, behält sich der Verein vor. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ermäßigen.
§8 Vermögen Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus Veranstaltungen, die auf Vereinsbesch1üssen durchgeführt werden, gehören dem Verein und sind mit dem Vereinskassierer abzurechnen.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Jahreshauptversammlung b) die Mitgliederversammlung c) der Vorstand Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51, 30455 Hannover
§ 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2, Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, Turnwart, Platz- und Planungswart, 50zialwart, Pressewart, Vergnügungswart, Hauptjugendleiter und den Leitern der einzelnen Sparten. Der 1. Vorsitzende, sein Vertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand (§26 8GB)
§11 Vorstandswahl Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Ehrenvorsitzenden sind stimmberechtigt.
§13 Ausschüsse Die Mitglieder, Jahreshauptversammlung und der Vorstand sind berechtigt in der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere kommen in Frage a) Sportausschuß b) Jugendausschuß c) Sportplatzausschuß d) Vertrauensrat e) Kassenprüfer
§14 Jugendleitung Für die Jugendabteilungen ist der Vereins-Jugendleiter mit seinem Ausschuss verantwortlich. Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51, 30455 Hannover
§ 15 Vertrauensrat Dem Vertrauensrat obliegen folgende. Aufgaben: - Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Vertrauensrat übertragen werden. - Schlichtungen, bei denen der Vertrauensrat von einer der Parteien angerufen wird. Sämtliche Verhandlungen des Vertrauensrates sind _streng vertraulich. Der Vertrauensrat besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens 35 Jahre alt sind und dem Verein fünf Jahre angehören müssen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht in den Vertrauensrat gewählt werden. Die Mitglieder werden für zwei Jahre bei der Hauptversammlung gewählt.
§16 Kassenprüfer Alle zwei Jahre werden von der Jahreshauptversammlung aus dE!1i Reihen der Mitglieder mindestens drei Kassenprüfer gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer möglich. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und sind jederzeit berechtigt; die Kasse des Vereins zu prüfen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben dem Vorstand und den Versammlungen über vorgenommene Prüfungen zu berichten. Auf ihren Vorschlag wird der Vorstand bei der Jahreshauptversammlung entlastet.
§ 17 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§18 Jahreshauptversammlung Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Der Termin muss 10 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge zur Versammlung müssen schriftlich gestellt und fünf Tage vor der Versammlung in der Hand des Vorstandes sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlungen sind: a) Jahresbericht b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Behandlung von Anträgen e) Neuwahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre) Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werd~ n. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder über 16 Jahre eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vorher an die Mitglieder schriftlich erfolgt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1.Vorsitzenden erfolgt durch den Wahlleiter, der durch die Versammlung gewählt wird. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Auf Antrag muss, wenn die Versammlung zustimmt, geheim abgestimmt werden. Badenstedter Sport-Club e.V., Petermannstr. 51, 30455 Hannover
§19 Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung am " Schwarzen Brett" im Vereinsheim oder durch schriftliche Benachrichtigung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins. Bei Abstimmungen oder Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit die des Vorsitzenden. Auf Antrag muss, wenn die Versammlung zustimmt, geheim abgestimmt werden.
§ 20 Verbandszugehörigkeit Der Verein gehört dem Landessportbund Niedersachsen und als solcher dem Deutschen Sportbund als Mitglied an.
§ 21 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer Jahreshauptversammlung fassen oder ihr Einverständnis schriftlich erklären. Nach Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die für die Betreuung der Jugend zuständige Stelle der Stadtverwaltung und darf nur in gemeinnützigen Zwecken Verwendung finden, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt.
§ 22 Unstimmigkeiten Bei Unstimmigkeiten gelten der Reihe nach: 1. Vorstehende Satzungen 2. Die Entscheidung des amtierenden Vertrauensrates 3. Die entsprechenden Paragraphen des BGB
§23 Sonstiges Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. März 1978 beschlossen und tritt am 12.12.1979 in Kraft. Sofern wegen einer Auflage des Amtsgerichts diese Satzung aus formellen Gründen geändert werden muss, ist der Vorstand hierzu befugt. Diese Satzung ist am 12. Dezember 1979 in das hiesige Vereinsregister eingetragen. DER VORSTAND
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